Das ist etwa dann der Fall, wenn die Behörde, die zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch oder in irreführender Weise orientiert (BGE 121 I 12 E. 5 b/aa, 114 I a 432 E. 4a, 105 I a 153 E. 3a). Generell gilt ein strenger Objektivitätsmassstab für die Abfassung von offiziellen Abstimmungserläuterungen. Die zuständige Behörde muss die Stimmberechtigten sachgerecht, korrekt, genau und grundsätzlich umfassend über die Vorlage informieren.