Die Vorschrift entspricht dem Verfassungsrecht des Bundes, das den Stimmberechtigten einen Anspruch darauf gibt, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Das Abstimmungsergebnis kann namentlich durch eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Behörde, die zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch oder in irreführender Weise orientiert (BGE 121 I 12 E. 5 b/aa, 114 I a 432 E. 4a, 105 I a 153 E. 3a).