| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3. Gemäss § 165 Absatz 2 des Stimmrechtsgesetzes (StRG, SRL Nr. 10) ist eine Abstimmung im Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt sind, die Möglichkeit, dass sie das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, sich nicht ausschliessen lässt und eine Berichtigung durch den Beschwerdeentscheid nicht möglich ist. Die Vorschrift entspricht dem Verfassungsrecht des Bundes, das den Stimmberechtigten einen Anspruch darauf gibt, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.