{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--373_1998-03-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2187", "Checksum": "46d8acd6eb11c25968125fa61994b335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 373", "1998 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:22", "Checksum": "1e3a09ca688378ecc98f31a2a7038001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte\n\n doch schon etwas längeren Versammlungsdauer ist ein solcher Wunsch verständlich. Der Gemeindepräsident hat jedoch die Antragstellung nicht verhindert und den Rückkommensantrag sofort als Ordnungsantrag entgegengenommen. Damit verletzte er die Verfahrensvorschrift von § 105 Absatz 2 StRG nicht. Gegen das Vorgehen des Gemeindepräsidenten ist deshalb nichts einzuwenden. f. Mit einer nachträglichen Eingabe vom 27. Februar 1998 beanstandet die Beschwerdeführerin erstmals das Protokoll der Gemeindeversammlung und macht geltend, dieses sei nicht vollständig. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Gemäss § 115 StRG kann die Protokollführung innert 10 Tagen seit dem Anschlag der Auflage durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Auf entsprechende Anfrage erklärte der Gemeindeschreiber, dass die Auflage des Protokolls am 17. Dezember 1997 angeschlagen worden sei mit dem Hinweis, dass das Protokoll ab Montag, den 22. Dezember 1997, eingesehen werden könne. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin erfolgte damit verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. g. Zusammenfassend ergibt sich, dass die freie Willensbildung der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung weder durch falsche noch durch ungenügende Erläuterungen des Gemeinderates verfälscht wurde. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, ihre Rügen bereits an der Gemeindeversammlung zu erheben. Dies gilt insbesondere für ihre Einwendungen betreffend der Korrektheit der Ermittlung des Abstimmungsresultates bei der zweiten Abstimmung über den Steuerfuss. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |"}