{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--373_1998-03-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2187", "Checksum": "46d8acd6eb11c25968125fa61994b335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 373", "1998 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. 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Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte\n\n Steuerfuss von 1.95 Einheiten als auch einem solchen von 2.0 Einheiten zugestimmt. Das beweise auch das Abstimmungsergebnis. Obwohl sehr viele Stimmberechtigte nach der ersten Abstimmung den Saal verlassen hätten, hätten bei der zweiten Abstimmung praktisch gleich viele Personen mitgestimmt. Das sei nur möglich, weil zahlreiche Stimmberechtigte beiden Vorlagen zugestimmt hätten. Diese Tatsache könne auch von einem nicht stimmberechtigten Gast, welcher an der Versammlung anwesend gewesen sei, bestätigt werden. Das Feststellen des Mehrs an einer Gemeindeversammlung wird durch § 110 StRG geregelt. Diese Bestimmung verlangt, dass die Stimmenzähler vorerst die Ergebnisse schätzen (Abs. 1). Können sie das Ergebnis nicht eindeutig abschätzen oder wird ihre Schätzung in Zweifel gezogen, haben sie das Mehr und, wenn es die Hälfte der Teilnehmer nicht eindeutig übersteigt, auch das Gegenmehr abzuzählen (Abs. 2). Aus dem Versammlungsprotokoll ergibt sich, dass zu Beginn der Gemeindeversammlung zehn Stimmenzähler bestellt worden waren. Diese haben die anwesenden Stimmberechtigten zu Beginn der Gemeindeversammlung gezählt und festgestellt, dass 617 stimmberechtigte Personen anwesend waren (vgl. Protokoll S. 2). Die Hauptaufgabe der Stimmenzähler besteht darin, beim Feststellen des Mehrs mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Stimmenzähler hätten ihre Aufgabe nicht wahrgenommen. Aus dem Versammlungsprotokoll ergibt sich, dass der Gemeindepräsident das Vorgehen bei der Abstimmung über den Steuerfuss erklärt hat. Er hat die Stimmberechtigten orientiert, dass die beiden Anträge (2.0 Einheiten und 1.95 Einheiten) einander gegenübergestellt würden. Im Anschluss daran erfolge dann die Schlussabstimmung über den aus der ersten Abstimmung hervorgegangenen Steuerfuss. Der Gemeindepräsident zeigte dieses Vorgehen anhand einer Folie auf und fragte die Versammlung an, ob man damit einverstanden sei. Aus der Versammlung erfolgten keine Einwände gegen dieses Vorgehen (vgl. Protokoll S. 12). Diese Ausführungen zeigen, dass der Gemeindepräsident den Stimmberechtigten das Vorgehen detailliert erklärt hat. Damit hat er der Informationspflicht Genüge getan. Falls trotzdem Stimmberechtigte beiden Anträgen zugestimmt haben, ist dies nicht dem Gemeinderat vorzuwerfen. Die Stimmenzähler haben die Abstimmungsresultate ermittelt. Sie haben den Gemeinderat an der Versammlung auf keine Unregelmässigkeiten aufmerksam gemacht. Für den Gemeinderat bestanden damit keine Zweifel an der Korrektheit des Abstimmungsverfahrens. Die Stimmenzähler haben denn auch das Protokoll der Gemeindeversammlung unterschriftlich genehmigt. Wenn jedoch die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, festgestellt hat, dass zahlreiche Stimmberechtigte beiden Anträgen zugestimmt haben, so wäre es ihre Pflicht gewesen, dies sofort zu beanstanden. § 110 Absatz 4 StRG verlangt, dass Einwendungen gegen Abstimmungsergebnisse sofort vorzubringen sind. Nötigenfalls hat der Präsident dann Mehr und Gegenmehr nochmals feststellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe die ganze Versammlung und insbesondere das Abstimmungsverfahren über den Steuerfuss zuerst einmal verdauen müssen. Da die Gemeindeversammlung sehr lange gedauert habe, habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie nach vier Stunden Debatte nochmals das Wort ergreife. Dieser Einwand ist unbehelflich. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Gemeinderat auf die angeblich festgestellten Unregelmässigkeiten hinzuweisen. Nötigenfalls wäre dann nochmals darüber abgestimmt worden. Dies hätte die Versammlung nicht wesentlich verlängert. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren bei einer Abstimmung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung anficht (LGVE 1986 III Nr. 4). Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. e. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der Rückkommensantrag habe viele irritiert. Zudem habe der Gemeindepräsident die antragstellende Person mehrmals ersucht, diesen Antrag zurückzuziehen, ansonsten die Versammlung bis 04.00 Uhr dauern werde. Eine solche Beeinflussung sei unzulässig. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Rückkommensantrag die Stimmberechtigten irritiert haben sollte. Solche Anträge sind nichts Aussergewöhnliches an einer Gemeindeversammlung. § 105 Absatz 1 StRG sieht denn auch vor, dass der Präsident und jeder Teilnehmer Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen können. Was den Vorwurf der unzulässigen Beeinflussung betrifft, so ist dazu ganz allgemein zu sagen, dass sich der Gemeindepräsident in der Diskussion an einer Gemeindeversammlung eher Zurückhaltung auferlegen sollte, damit er als Unparteiischer die Verhandlungen leiten und für einen geordneten Verlauf im Sinne von § 103 StRG besorgt sein kann. Aus dem Versammlungsprotokoll ergibt sich, dass der Gemeindepräsident den Stimmberechtigten empfohlen hat, nicht mit einem Rückkommensantrag nochmals über den Steuerfuss abzustimmen. Angesichts der"}