{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--373_1998-03-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2187", "Checksum": "46d8acd6eb11c25968125fa61994b335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 373", "1998 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:22", "Checksum": "1e3a09ca688378ecc98f31a2a7038001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte\n\n Gemeindepräsident an der Versammlung unterlassen habe, die Stimmberechtigten vor der Abstimmung über den Steuerfuss darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Ablehnung des beantragten Steuerfusses nicht einfach der bisherige Steuerfuss von 1.95 Einheiten gelte, sondern dass in einem solchen Fall an einer zweiten Gemeindeversammlung nochmals über den Steuerfuss abgestimmt werden müsste. Der Gemeinderat wendet in seiner Vernehmlassung zu Recht ein, dass er dazu auch nicht verpflichtet gewesen sei. Selbstverständlich wäre es ihm aber frei gestanden, dies zu tun. Die Tatsache, dass der Gemeinderat die Versammlungsteilnehmer nicht auf die rechtlichen Folgen einer Ablehnung des beantragten Steuerfusses aufmerksam gemacht hat, rechtfertigt jedenfalls keine Aufhebung des Abstimmungsergebnisses. Aufgrund des vorherigen Versammlungsverlaufs hatte nämlich der Gemeinderat nicht mit einer Ablehnung des Steuerfusses rechnen müssen. Immerhin hatten die Stimmberechtigten einen Ordnungsantrag auf Rückweisung des Voranschlags 1998 klar abgelehnt und keinen Antrag für einen anderen Steuerfuss gestellt. Zudem ist der unveränderte Voranschlag in der Schlussabstimmung mit grosser Mehrheit genehmigt worden. Wenn der Gemeinderat die Stimmberechtigten aufgrund dieses Versammlungsverlaufs vor der Abstimmung über den Steuerfuss 1998 nicht auf die rechtlichen Folgen einer Ablehnung aufmerksam gemacht hat, so ist ihm dies nicht vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als der Gemeindepräsident nach Ablehnung des beantragten Steuerfusses von 2.0 Einheiten den Stimmberechtigten § 81 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vorgelesen und mitgeteilt hat, dass der Steuerfuss aufgrund der Ablehnung einer zweiten Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen sei (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung S. 10). Spätestens in diesem Zeitpunkt mussten die Stimmberechtigten merken, dass nun nicht einfach der bisherige Steuerfuss von 1.95 Einheiten gelte. Ein Versammlungsteilnehmer stellte denn auch die Frage, ob über die Beibehaltung des bisherigen Steuerfusses von 1.95 Einheiten abgestimmt werden könne. Der Gemeindepräsident wies in der Folge korrekterweise darauf hin, dass nur noch über einen Rückkommensantrag nochmals über den Steuerfuss diskutiert werden könne. In der Folge wurde ein entsprechender Antrag gestellt und gutgeheissen. Damit war die Diskussion über den Steuerfuss wieder offen und die Stimmberechtigten erhielten nochmals Gelegenheit, über den Steuerfuss abzustimmen. Selbst wenn der Gemeinderat verpflichtet gewesen wäre, die Stimmberechtigten bereits vor der Abstimmung über den Steuerfuss über die rechtlichen Folgen einer Ablehnung aufmerksam zu machen, würde dies im vorliegenden Fall keine Aufhebung der Abstimmung rechtfertigen. Der Gemeindepräsident hat nämlich den Stimmberechtigten aufgezeigt, wie nach Ablehnung des Steuerfusses nochmals darüber abgestimmt werden kann, um eine zweite Gemeindeversammlung zu vermeiden. Allein dies genügt, um die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. c. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, zahlreiche Stimmberechtigte hätten nach der ersten Abstimmung über die Festlegung des Steuerfusses die Gemeindeversammlung verlassen, da sie der Ansicht gewesen seien, dass aufgrund der Ablehnung des vom Gemeinderat beantragten Steuerfusses von 2.0 Einheiten nach wie vor der bisherige Steuerfuss von 1.95 Einheiten gelte. Dass dann in der zweiten Abstimmung der beantragte Steuerfuss angenommen worden sei, habe nicht mehr viel mit Demokratie zu tun. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, dass das zweite Ergebnis völlig zufällig ausgefallen sei. Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Jedem Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht; er kann diese auch vorzeitig verlassen. Abgesehen davon hielt sich ein solcher Auszug an der hier zur Diskussion stehenden Gemeindeversammlung im Rahmen. Von den zu Beginn der Gemeindeversammlung festgestellten 617 Teilnehmern stimmten bei der ersten Abstimmung über den Steuerfuss 515 und bei der zweiten Abstimmung 502, ungeachtet derjenigen Versammlungsteilnehmer, die sich der Stimme enthielten. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass das zweite Ergebnis zufällig ausgefallen sei. Auch aus einem weiteren Grund ist es unwahrscheinlich, dass zahlreiche Stimmberechtigte nach der ersten Abstimmung die Versammlung verliessen und glaubten, der bisherige Steuerfuss von 1.95 Einheiten gelte weiter. Aus dem Versammlungsprotokoll ergibt sich nämlich, dass der Gemeindepräsident die Stimmberechtigten im Anschluss an die Ablehnung des Steuerfusses orientiert hat, dass der Steuerfuss nun einer zweiten Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen sei. Da er dies den Stimmberechtigten sofort mitgeteilt hat, ist unwahrscheinlich, dass zahlreiche Stimmberechtigte inzwischen bereits die Versammlung in der Meinung verlassen hatten, der bisherige Steuerfuss gelte weiter. d. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, zahlreiche Stimmberechtigte hätten sowohl einem"}