{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--373_1998-03-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2187", "Checksum": "46d8acd6eb11c25968125fa61994b335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 373", "1998 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:22", "Checksum": "1e3a09ca688378ecc98f31a2a7038001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte\n\n Einheiten enthalte. Dies hätten zahlreiche Gespräche während und nach der Versammlung mit den Stimmberechtigten gezeigt. Der Gemeinderat hätte wissen müssen, dass die Stimmberechtigten den Voranschlag nicht bis ins Detail studieren würden. Aus diesem Grund hätte der Gemeindepräsident die Versammlung nochmals auf diesen Punkt hinweisen müssen. Der Gemeinderat bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin und macht geltend, er habe in seiner Abstimmungsbotschaft klar und offen dargelegt, dass der budgetierte und im Voranschlag eingesetzte Steuerertrag auf einem erhöhten Steuerfuss von 2.0 Einheiten basiere. aa. Der Gemeinderat führte in seiner Botschaft unter anderem Folgendes aus: \"Der Voranschlag 1998 schliesst bei einem Gesamtaufwand von Fr. 60 262 000.- und einem Gesamtertrag von Fr. 58 817 600.- mit einem Defizit von Fr. 1 444 400.- ab. Es wird ein Steuerbezug von neu 2.00 (plus 0.05) Einheiten vorgeschlagen.\" Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Voranschlag 1998 auf einem Steuerfuss von neu 2.0 Einheiten beruht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gemeinderat habe dies den Stimmberechtigten verschwiegen, trifft somit nicht zu. Sie wendet jedoch ein, die wenigsten Stimmberechtigten seien bereit, eine Abstimmungsbotschaft zu studieren. Fraglich kann somit einzig sein, ob der Gemeinderat seine Informationspflicht verletzte, indem er an der Gemeindeversammlung nicht nochmals darauf hinwies, dass der Voranschlag 1998 auf einem Steuerfuss von 2.0 Einheiten beruhe. bb. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass von den Stimmberechtigten sehr wohl verlangt werden darf, dass sie eine Abstimmungsbotschaft lesen. Wer an eine Gemeindeversammlung geht, darf sich nicht einfach darauf verlassen, dass die dortigen Ausführungen über den Gegenstand der Abstimmung in allen Punkten Auskunft geben. Die direkte Demokratie setzt voraus, dass sich die Bürger und Bürgerinnen wenigstens in einem minimalen Umfang über die Abstimmungsvorlagen informieren (BGE 121 I 13 E. 5b/bb; nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 1996 und vom 18. Juni 1996, besprochen in NZZ vom 26. April 1996, S. 13, und NZZ vom 9. August 1996, S. 45). Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Voranschlag darf erwartet werden, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen lesen. Der Gemeinderat ist auch aus diesem Grund verpflichtet, den Stimmberechtigten einen Auszug des Voranschlags mit den Erläuterungen und dem Bericht der Rechnungskommission zuzustellen (vgl. § 80 Abs. 4 Gemeindegesetz; SRL Nr. 150). Von den Stimmberechtigten durfte also erwartet werden, dass sie die ihnen zugestellte Botschaft konsultierten, um zu klären, wie es sich mit dem dem Voranschlag zugrunde gelegten Steuerfuss verhielt. Darüber verschaffte bereits die Kurzfassung der gemeinderätlichen Botschaft Klarheit, ohne dass sich die Leser in alle Einzelheiten vertiefen mussten (S. 2 der Botschaft). Ist der Gemeinderat schon gesetzlich verpflichtet, den Stimmberechtigten einen Auszug des Voranschlags samt Erläuterungen zuzustellen, so darf er auch davon ausgehen, dass dessen Inhalt den Stimmberechtigten zumindest in den Grundzügen bekannt ist. Andernfalls wäre eine Zustellung sinnlos. Selbst wenn einzelne Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung zu Unrecht davon ausgegangen sein sollten, der Voranschlag 1998 beruhe auf einem Steuerfuss von 1.95 Einheiten, würde dies noch keine Aufhebung der Abstimmung rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung der Abstimmung über den Steuerfuss und nicht auch diejenige über den Voranschlag beantragt. Aus der Tatsache, dass der Gemeindepräsident an der Gemeindeversammlung nicht nochmals ausdrücklich auf diesen Punkt hingewiesen hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Gemeinderat hat seine Informationspflicht dadurch nicht verletzt. cc. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zahlreiche Gespräche hätten ihr bereits während der Gemeindeversammlung gezeigt, dass die Stimmberechtigten von einer falschen Annahme ausgingen. Würde diese Behauptung zutreffen, so ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin die Versammlung nicht auf dieses Missverständnis aufmerksam gemacht hat. Gemäss § 116 Absatz 1 StRG erläutern die zuständigen Mitglieder der Gemeindebehörde zu Beginn der Beratung die Vorlage und erteilen im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt sich, dass niemand aus der Versammlung dem Gemeinderat eine entsprechende Frage gestellt hat. Der Gemeinderat hatte deshalb gar keinen Hinweis für das von der Beschwerdeführerin behauptete Missverständnis. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Gemeinderates sein, nach allfälligen Missverständnissen zu suchen. Von den Stimmberechtigten darf vielmehr erwartet werden, dass sie bei Unklarheiten dem Gemeinderat entsprechende Fragen stellen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. b. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass es der"}