{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--373_1998-03-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2187", "Checksum": "46d8acd6eb11c25968125fa61994b335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 373", "1998 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:22", "Checksum": "1e3a09ca688378ecc98f31a2a7038001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | 3. Gemäss § 165 Absatz 2 des Stimmrechtsgesetzes (StRG, SRL Nr. 10) ist eine Abstimmung im Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt sind, die Möglichkeit, dass sie das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, sich nicht ausschliessen lässt und eine Berichtigung durch den Beschwerdeentscheid nicht möglich ist. Die Vorschrift entspricht dem Verfassungsrecht des Bundes, das den Stimmberechtigten einen Anspruch darauf gibt, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Das Abstimmungsergebnis kann namentlich durch eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Behörde, die zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch oder in irreführender Weise orientiert (BGE 121 I 12 E. 5 b/aa, 114 I a 432 E. 4a, 105 I a 153 E. 3a). Generell gilt ein strenger Objektivitätsmassstab für die Abfassung von offiziellen Abstimmungserläuterungen. Die zuständige Behörde muss die Stimmberechtigten sachgerecht, korrekt, genau und grundsätzlich umfassend über die Vorlage informieren. Von Verfassungs wegen ist allerdings nicht erforderlich, dass bei der Abfassung des behördlichen Berichts zuhanden der Stimmberechtigten alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sämtliche Einwendungen, die gegen die fragliche Vorlage vorgebracht werden können, erwähnt werden. Die Behörden sind nicht verpflichtet, eine Vorlage bis auf jede Einzelheit im Abstimmungsbüchlein darzustellen (BGE 105 I a 153 E. 3a; Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 43). Eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit ist erst anzunehmen, wenn die amtliche Erläuterung die für die Vorlage massgebenden Entscheidungsgrundlagen nicht enthält und die Stimmberechtigten sich dadurch keine Meinung über den eigentlichen Inhalt bilden können (Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 264). Das ist etwa dann der Fall, wenn ausschlaggebende Entscheidungsgrundlagen den Stimmberechtigten vorenthalten werden, für die sie in der Vorlage selbst keine Anhaltspunkte finden können, und ihnen so ein falsches Bild über Zweck und Tragweite der Vorlage gegeben wird, sodass ihnen die Möglichkeit genommen ist, sich über deren eigentlichen Inhalt auszusprechen (BGE 106 I a 200 E. 4a; Gion-Andri Decurtins, Die rechtliche Stellung der Behörde im Abstimmungskampf, Freiburg 1992, S. 198; Ramseyer, a.a.O., S. 44). Die zuständige Behörde hat demnach eine sachgerechte Gewichtung und Auswahl der Entscheidungsunterlagen und Argumente zu treffen. Auch eine zu ausufernde, ohne sachgerechte Gewichtung der verschiedenen Aspekte abgefasste Abstimmungserläuterung kann daher mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abstimmungsfreiheit kollidieren (Decurtins, a.a.O., S. 199; Ramseyer a.a.O., S. 44). Die zuständige Behörde hat im Spannungsfeld zwischen dem Kriterium der Kürze und demjenigen der Vollständigkeit über den Inhalt der Abstimmungsbotschaft zu entscheiden. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Versammlungsverfahrens (BGE 104 I a 431 E. 3a; Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel 1995, Absatznummer 217; Widmer, a.a.O., S. 122 ff., 174 f.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht (BGE 115 I a 397 E. 4c, 114 I a 45 E. 4a; 105 I a 150; ZBl 93/1992 S. 169 ff.; BVR 1994 S. 193 ff.; LGVE 1986 III Nr. 4, 1984 III Nr. 6, 1983 III Nr. 3, 1982 III Nr. 4, 1977 III Nr. 2). Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort gerügt werden. Voraussetzung ist einzig, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Unterlässt der Stimmberechtigte dies in einem solchen Fall, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung der Abstimmung. Unter diesen Gesichtspunkten sind im Folgenden die einzelnen Rügen zu prüfen. a. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Gemeindepräsident habe es unterlassen, die Stimmberechtigten darauf hinzuweisen, dass der Voranschlag 1998 bereits auf einem Steuerfuss von 2.0 Einheiten beruhe. Die meisten Leute seien davon ausgegangen, dass dieser auf dem bisherigen Steuerfuss von 1.95 Einheiten basiere. Es sei zwar richtig, dass der Voranschlag 1998 den Stimmberechtigten fristgerecht zugestellt worden sei. Es habe sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass die wenigsten Stimmberechtigten bereit seien, ein ganzes Dossier vor der Gemeindeversammlung zu studieren. Der grösste Teil der Versammlung habe deshalb nicht gewusst, dass der Voranschlag den Steuerfuss von 2.0"}