{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--373_1998-03-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2187", "Checksum": "46d8acd6eb11c25968125fa61994b335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 373", "1998 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:22", "Checksum": "1e3a09ca688378ecc98f31a2a7038001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.03.1998 RRE Nr. 373 (1998 III Nr. 2)\nRegeste:\nGemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. | Volksrechte\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Volksrechte |\n| Entscheiddatum: | 10.03.1998 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 373 |\n| LGVE: | 1998 III Nr. 2 |\n| Leitsatz: | Gemeindeversammlung. Beschluss über den Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses. Gebot zur objektiven Information. Artikel 4 BV; §§ 110 Absatz 4 und 116 Absatz 1 StRG; § 80 Absatz 4 GG. Die Pflicht zur objektiven Information gilt auch für die Abstimmungserläuterungen zu einer Vorlage in einer Gemeindeversammlung. Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Beschluss über den Voranschlag darf die Gemeindebehörde dabei davon ausgehen, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen gelesen haben. - Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnahm und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, wenn ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}