Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden (vgl. BGE 120 Ia 270 E. 4a S. 275; BGE 118 Ia 384 E. 5a S. 389). Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses ist daher der Grad der Schutzwürdigkeit zu eruieren und dem privaten Interesse gegenüberzustellen. (Regierungsrat, 31. März 2009, Nr. 364) |