Wenn ein Gebäude aus fachlicher Sicht schützenswert ist, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass in jedem Fall ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung gegeben ist. Wie oben ausgeführt, erstreckt sich der Denkmalschutz auf Objekte, welche für ihre Entstehungszeit charakteristisch sind und daher als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben sollen. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden.