Dem Antrag der Denkmalkommission kommt aufgrund ihrer besonderen Fachkompetenz ein grosses Gewicht bei der Entscheidfindung zu. Er entbindet die entscheidende Behörde aber nicht von der Pflicht, eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen zu bewerten und zu gewichten sind. Wenn ein Gebäude aus fachlicher Sicht schützenswert ist, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass in jedem Fall ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung gegeben ist.