| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1 Kulturdenkmäler, welche in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen werden sollen, müssen von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert und zusätzlich besonders schutzwürdig sein (§ 2 Abs. 1 DSchG). Der Eintrag ist also nur unter qualifizierten Anforderungen möglich; es bedarf dazu einer qualifizierten Zeugniseigenschaft des zu schützenden Objekts. Die Vorinstanz bejahte die Schutzwürdigkeit gestützt auf den Antrag der Denkmalkommission. Dem Antrag der Denkmalkommission kommt aufgrund ihrer besonderen Fachkompetenz ein grosses Gewicht bei der Entscheidfindung zu.