Aus seiner Schützwürdigkeit aus fachlicher Sicht ergibt sich nicht ohne Weiteres ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung. Die Unterschutzstellung muss auf objektiven und grundsätzlichen Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1 Kulturdenkmäler, welche in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen werden sollen, müssen von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert und zusätzlich besonders schutzwürdig sein (§ 2 Abs. 1 DSchG).