| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Denkmalschutz | | Entscheiddatum: | 31.03.2009 | | Fallnummer: | RRE Nr. 364 | | LGVE: | 2009 III Nr. 10 | | Leitsatz: | Denkmalverzeichnis. Voraussetzungen der Eintragung. § 2 Absatz 1 DSchG. Eine Eintragung in das Denkmalverzeichnis setzt eine qualifizierte Zeugniseigenschaft des zu schützenden Objekts voraus. Aus seiner Schützwürdigkeit aus fachlicher Sicht ergibt sich nicht ohne Weiteres ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung.