vgl. auch Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 28. November 1985, pub1iziert in ZBGR 69, S. 13 ff.). Im vorliegenden Fall erachtete der Erbenvertreter den Einbau eines WC/Lavabos als dringend notwendig, damit die sich im Nachlass befindende Hochparterre-Wohnung ordnungsgemäss vermietet werden konnte. Die bauliche Massnahme dient der Erhaltung des Erbschaftsvermögens. Zu Recht hat die Vorinstanz daher den Erbenvertreter als befugt betrachtet, die fragliche Bauanzeige einzureichen. Die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt somit unbegründet und abzuweisen. |