In diesem Fall kann nur eine umfassende Vertretungsbefugnis des Beauftragten helfen. Die Geschäfte müssen einheitlich geführt werden, in einer einzigen Hand liegen (Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. 2, Zürich 1960, S. 410ff.). Der Erbenvertreter handelt unabhängig vom Willen der einzelnen Erben oder deren Mehrheit. Selbst an einstimmige Beschlüsse der Erben ist er nicht gebunden (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Band III, 2. Abteilung, Bern 1964, N 54f. zu Art. 602 ZGB; vgl. auch Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 28. November 1985, pub1iziert in ZBGR 69, S. 13 ff.).