Der Erbenvertreter ist befugt, über Erbschaftswerte zu verfügen und für die Erben Verpflichtungen einzugehen (Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, IV/2 S. 662f. und S. 707f.). Die Behörde erteilt einem Erbenvertreter dort einen generellen Auftrag, wo eine Übereinstimmung der Miterben regelmässig nicht möglich ist, so z. B. wo die Miterben oder einzelne unter ihnen in derartiger Feindschaft miteinander leben, dass an eine erspriessliche Zusammenarbeit nicht gedacht werden kann. In diesem Fall kann nur eine umfassende Vertretungsbefugnis des Beauftragten helfen.