Eine Generalvollmacht liegt vor, wenn der Erbenvertreter mit der gesamten Verwaltung der Erbengemeinschaft betraut wird. Die Vollmacht gleicht derjenigen des amtlichen Erbschaftsverwalters und hat hauptsächlich sichernde Funktion. Die Aufgabe des amtlichen Erbschaftsverwalters besteht darin, die Erbschaft zu verwalten und sie im bestmöglichen Zustand wieder auszuhändigen. Der Erbenvertreter ist befugt, über Erbschaftswerte zu verfügen und für die Erben Verpflichtungen einzugehen (Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, IV/2 S. 662f. und S. 707f.).