Der Regierungsrat hat eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde und das Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Unbestrittenermassen ist der Entscheid des Gemeinderates vom 28. März 1985, wodurch eine Erbenvertretung angeordnet und A zum Erbenvertreter ernannt wurde, seither in Rechtskraft erwachsen. Der Erbenvertreter verfügt somit über eine allgemeine Ermächtigung. Einem Erbenvertreter kann entweder eine General- oder eine Spezialvollmacht erteilt werden. Eine Generalvollmacht liegt vor, wenn der Erbenvertreter mit der gesamten Verwaltung der Erbengemeinschaft betraut wird.