Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Ehemann der Miterbin sei nicht befugt gewesen, im Namen der Erbengemeinschaft ein Baugesuch einzureichen. Unbestrittenermassen wurde das Baugesuch aber vom Erbenvertreter genehmigt und unterzeichnet. Im fo1genden ist daher zu prüfen, ob der Erbenvertreter zur Unterzeichnung der Bauanzeige berechtigt war. 3. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wurde der Erbenvertreter am 28. März 1985 mit einer allgemeinen Ermächtigung ausgestattet. Der Regierungsrat hat eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde und das Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen.