Mit dem Inkrafttreten des heute ge1tenden Planungs- und Baugesetzes wurde das Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (BauG) aufgehoben. Dieses Gesetz sah für bau1iche Anlagen mit einem Bauwert von maximal Fr. 5000.- die Möglichkeit vor, anstelle eines Baugesuchs eine sogenannte Bauanzeige einzureichen (§ 122 BauG). Doch selbst gemäss altem Baugesetz war eine Bauanzeige vom Bauherrn, Planverfasser und Grundeigentümer zu unterzeichnen (§ 124 Abs. 2 BauG). Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Ehemann der Miterbin sei nicht befugt gewesen, im Namen der Erbengemeinschaft ein Baugesuch einzureichen.