Ganz zu schweigen davon, dass der Erbenvertrcter das Baugesuch unterzeichnet habe, unbesehen der Meinung der Beschwerdeführerin als Miterbin. Das Baugesuch sei daher mit einem unheilbaren Mangel behaftet, der auch durch die nachträgliche Genehmigung durch den Erbenvertreter nicht geheilt werden könne. 2. Gemäss geltendem Planungs- und Baugesetz ist auch für kostengünstige Bauvorhaben ein Baugesuch einzureichen. Dieses ist vom Bauherrn, vom Planverfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen (vgl. §§ 188 und 198 PBG). Mit dem Inkrafttreten des heute ge1tenden Planungs- und Baugesetzes wurde das Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (BauG) aufgehoben.