Die Verwaltung des Erbes durch den Erbenvertreter habe in der Weise zu geschehen, dass die Interessen der Erbengemeinschaft und nicht diejenigen der einzelnen Erben gewahrt seien, und der Erbenvertreter habe sich deshalb nicht in das Innenverhältnis der Erben einzumischen. Es sei höchst erstaunlich, dass der Gemeinderat das vom Ehemann der Miterbin eingereichte Baugesuch, welches lediglich Wünschen und Bedürfnissen der Miterben entspreche, überhaupt dem Erbenvertreter zur Genehmigung vorgelegt habe. Ganz zu schweigen davon, dass der Erbenvertrcter das Baugesuch unterzeichnet habe, unbesehen der Meinung der Beschwerdeführerin als Miterbin.