| | Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baugesuch sei durch den Ehemann der Miterbin eingereicht worden. Als Nichterbe sei er in keiner Weise zu einer solchen Baueingabe berechtigt, zuma1 die betroffene Liegenschaft im Eigentum der Erbengemeinschaft stehe. Die Erbengemeinschaft werde vertreten durch A, welcher durch den Gemeinderat eingesetzt worden sei. Die Verwaltung des Erbes durch den Erbenvertreter habe in der Weise zu geschehen, dass die Interessen der Erbengemeinschaft und nicht diejenigen der einzelnen Erben gewahrt seien, und der Erbenvertreter habe sich deshalb nicht in das Innenverhältnis der Erben einzumischen.