| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Zivilschutz | | Entscheiddatum: | 14.12.1993 | | Fallnummer: | RRE Nr. 3470 | | LGVE: | 1993 III Nr. 17 | | Leitsatz: | Pflicht zum Bau von Schutzräumen. Art. 2 Abs. 1 BMG. Wird anstelle eines abgebrochenen Gebäudes ein anderes Gebäude erstellt, so liegt ein Neubau im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BMG vor. 1n diesem Fall besteht, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Pflicht zum Bau von Schutzräumen. Dabei ist nicht relevant, ob das ursprüngliche Gebäude freiwillig oder unfreiwillig abgebrochen wurde.