Dieser Verfassungsartikel hält ausdrücklich fest, dass die Kantone für einen genügenden und unentgeltlichen Primarunterricht zu sorgen haben. Ausgehend vom verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der Primarschule und die in Erwägung 5a wiedergegebene kantonale Gesetzgebung hat das Gemeinwesen für die Sicherheit der Schulwege besorgt zu sein. Folglich ist im vorliegenden Fall die Vorinstanz für die Sicherheit des Schulweges der Kinder der Beschwerdeführer verantwortlich. Sie wird angehalten, die dafür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, wie sie diese Sicherheit gewährleisten will.