Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat jedoch - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Strassengenossenschaft und den betroffenen Grundeigentümern bzw. Tierhaltern - dafür zu sorgen, dass der Schulweg, insbesondere derjenige Teil, der durch die Liegenschaft des Nachbarn der Beschwerdeführer führt, als öffentliche Strasse sicher zu begehen ist. Diese Verpflichtung der Vorinstanz ist Ausfluss von Artikel 27 Absatz 2 BV. Dieser Verfassungsartikel hält ausdrücklich fest, dass die Kantone für einen genügenden und unentgeltlichen Primarunterricht zu sorgen haben.