Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern (EG ZGB), sein Grundstück einzuzäunen. Gestützt auf diese Ausführungen kann der Schulweg der Kinder der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit als zumutbar bezeichnet werden, jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Verantwortlichkeiten wahrgenommen werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schulweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer unter Würdigung aller Kriterien grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist und der Entscheid der Vorinstanz daher gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.