Es ist daher - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht Aufgabe der Beschwerdeführer, für die Sicherheit dieser Strasse zu sorgen, sondern vielmehr Aufgabe der Strassengenossenschaft als Eigentümerin der Hauptgüterstrasse (§ 52 des Strassengesetzes vom 15. September 1964), die notwendige Sicherheit - nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der Werkeigentümerhaftung - zu gewährleisten. Zudem hat auch der Tierhalter unter dem Aspekt der Tierhalterhaftung (Art. 56 OR) dafür zu sorgen, dass seine Tiere die Kinder, wie auch alle anderen Fussgänger, auf dem Strassenabschnitt nicht gefährden und allenfalls in sinngemässer Anwendung von § 93 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen