Die Tiere sind nicht eingezäunt, sondern haben freien Auslauf. Dass es sich bei dieser Strasse um eine öffentliche Strasse handelt, bestätigt ein Schreiben des Gemeinderates vom 16. November 1995. Es ist daher - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht Aufgabe der Beschwerdeführer, für die Sicherheit dieser Strasse zu sorgen, sondern vielmehr Aufgabe der Strassengenossenschaft als Eigentümerin der Hauptgüterstrasse (§ 52 des Strassengesetzes vom 15. September 1964), die notwendige Sicherheit - nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der Werkeigentümerhaftung - zu gewährleisten.