Er könne hiefür keine Garantie übernehmen und lehne jegliche Haftung ab. Beizufügen ist an dieser Stelle, dass der Fussweg der beiden Kinder nicht, wie aufgrund der bisherigen Darlegungen angenommen werden könnte, über effektives Weidegebiet führt. Die beiden Kinder erreichen die nächste Haltestelle des Schulbusses vielmehr über eine öffentliche Strasse. Der Nachbar sieht sich aufgrund der topographischen Gegebenheiten seiner Liegenschaft aber veranlasst, die Tiere auch auf der Strasse weiden zu lassen. Die Tiere sind nicht eingezäunt, sondern haben freien Auslauf.