Hinsichtlich des Kriteriums der Gefährlichkeit des Schulweges ist vorab festzuhalten, dass der grössere Teil des Fussweges durch die Liegenschaft der Beschwerdeführer führt und insofern keinerlei Gefahren geltend gemacht werden. Was jedoch den restlichen Teil betrifft, ist sowohl seitens der Beschwerdeführer wie auch seitens der Vorinstanz unbestritten, dass dieser für die beiden Kinder nicht ungefährlich ist, da er durch eine Weide führt, auf welcher auch ein Stier und vier Freiberger Pferde weiden. Der Nachbar bestätigt in einem Schreiben vom 22. September 1995, dass er seit Jahren Mutterkuhhaltung betreibe und somit Kühe, Kälber und Stiere gemeinsam auf der Weide aufzufinden seien.