Mit Bezug auf das Alter der beiden Kinder, welche die erste und zweite Primarklasse besuchen, kann ein zehnminütiger Fussmarsch sicher als zumutbar erachtet werden. Insbesondere auch dann, wenn man beachtet, dass die Kinder den Weg zu zweit bewältigen und sie sich gerade als Kinder, die in einem abgelegenen Gebiet aufwachsen, gewohnt sein dürften, auch längere Strecken ohne Begleitung zu absolvieren. Hinsichtlich des Kriteriums der Gefährlichkeit des Schulweges ist vorab festzuhalten, dass der grössere Teil des Fussweges durch die Liegenschaft der Beschwerdeführer führt und insofern keinerlei Gefahren geltend gemacht werden.