O., S. 180). c. Unbestritten ist, dass der Fussweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer eine Länge von 500 Meter aufweist und ungefähr zehn Minuten Gehzeit beansprucht. Unbestritten ist im weitern, dass diese Wegstrecke kaum einen Höhenunterschied zu verzeichnen hat. Beachtet man ausschliesslich den Aspekt der Länge des Schulweges, so ist diese zweifelsohne als zumutbar zu bezeichnen. Mit Schulwegen dieser Länge müssen nicht nur Kinder aus Berggebieten, sondern durchaus auch Kinder aus städtischen Gebieten rechnen.