Er hat dabei den Primarunterricht einer Gemeinde als genügend beurteilt, wo die Kinder bis zur Schule einen drei Kilometer langen Weg mit einem Höhenunterschied von 215 Metern zurückzulegen hatten; er hat ebenfalls entschieden, ein Weg von einer halben Stunde oder sogar mehr dürfe den Kindern zugemutet werden, ohne dass Artikel 27 Absatz 2 BV verletzt werde (Marco Borghi, Kommentar BV, Rz 58 zu Art. 27, und die dort zitierten Entscheide). Zumutbar sind in jedem Fall Fussmärsche von 30 Minuten, in den Alpen auch von 45 Minuten pro Strecke, ebenso täglich 4 mal 1,5 km, jedenfalls wenn kein grösserer Höhenunterschied zu bewältigen ist.