Mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit auferlegt sich der Bundesrat freilich Zurückhaltung und greift nur ein, wo die Verhältnisse für Eltern und Kinder unzumutbar sind (VPB 48/1984 Nr. 38). b. Der Bundesrat hat zu verschiedenen Malen Gelegenheit erhalten, sich im Hinblick auf Artikel 27 Absatz 2 BV über die zulässige Länge von Schulwegen auszusprechen. Er hat dabei den Primarunterricht einer Gemeinde als genügend beurteilt, wo die Kinder bis zur Schule einen drei Kilometer langen Weg mit einem Höhenunterschied von 215 Metern zurückzulegen hatten;