, und die dort zitierten Entscheide). Ist der Schulweg zur Schule für Primarschüler allzuweit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (VPB 44/1980 Nr.19); den besonderen Umständen in weitläufigen Gemeinden im Berggebiet und deren beschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit ist angemessen Rechnung zu tragen. Mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit auferlegt sich der Bundesrat freilich Zurückhaltung und greift nur ein, wo die Verhältnisse für Eltern und Kinder unzumutbar sind (VPB 48/1984 Nr. 38).