Eine entsprechende Regelung kennt auch der Kanton Luzern (§§ 4 und 6 ErzG). In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus Artikel 27 Absatz 2 BV der Grundsatz abgeleitet worden, die Kantone hätten auch dafür zu sorgen, dass der Besuch der Volksschulen ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 179ff., und die dort zitierten Entscheide). Ist der Schulweg zur Schule für Primarschüler allzuweit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (VPB 44/1980 Nr.19);