Der Schülertransport ist heute auf kantonaler Ebene einzig in § 128 Ziffer 11 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 (ErzG) geregelt, wonach die Transportkosten für Schüler und Kindergärtler durch die Gemeinden zu übernehmen sind. Diese Gemeindeautonomie wird jedoch durch den in Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Primarunterricht beschnitten. Gemäss diesem Artikel haben die Kantone für einen genügenden und unentgeltlichen Unterricht an den öffentlichen Schulen zu sorgen.