Es seien jedoch nicht alle Wünsche und Anliegen realisierbar, und deshalb müssten gewisse Einschränkungen toleriert werden. 5. Zu prüfen ist vorab, ob der Schulweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer zumutbar ist. Hierzu ist folgendes festzuhalten: a. Seit der Aufhebung des Reglementes über das Inspektionswesen an den Volksschulen vom 1. August 1995 fällt die Organisation des Schülertransportes in die alleinige Kompetenz der Gemeinden. Der Schülertransport ist heute auf kantonaler Ebene einzig in § 128 Ziffer 11 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 (ErzG) geregelt, wonach die Transportkosten für Schüler und Kindergärtler durch die Gemeinden zu übernehmen sind.