Die Kinder der Beschwerdeführer würden die als gefahrvoll geschilderte Wegstrecke kennen. Diese führe weitgehend durch die eigene Liegenschaft. Durchaus verständlich seien die von den Beschwerdeführern angesprochenen Gefahren beim Fussmarsch durch die Weide des Nachbarn, auf welcher auch ein Stier und vier Freiberger Pferde weideten. Dasselbe Problem habe sich bei verschiedenen andern Liegenschaften auch schon gestellt. In allen andern Fällen hätten sich die Nachbarn diesbezüglich selber verständigen können, indem beispielsweise die Weide entsprechend eingezäunt oder der Stier einer anderen Weide zugewiesen worden sei.