Auch wenn ihre Kinder dem Kindergarten entwachsen seien, seien sie doch noch recht klein und bedürften genügender Obhut. Mit der Lösung des letzten Jahres sei die Kontrolle über die Kinder besser gewährleistet. 4. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 1995 wendet die Vorinstanz ein, dass sie sich durchaus bewusst sei, dass die Kinder der Beschwerdeführer abgelegen wohnten und dadurch einen weiten Schulweg in Kauf zu nehmen hätten. Ihre weitläufige Gemeinde verlange einen aufwendigen Schülertransport. Bei der Organisation habe der Gemeinderat auch die Verhältnismässigkeit und ein gewisses Kostenbewusstsein zu berücksichtigen.