Ferner weist der Gemeinderat in seinem ablehnenden Entscheid darauf hin, dass er aufgrund der bisherigen Praxis daran festhalte, dass eine Wegstrecke von rund zehn Minuten für ein Schulkind absolut zumutbar sei. Die Kinder seien auf dieser Wegstrecke keinen wesentlich erhöhten Gefahren ausgesetzt. Zudem sei in § 128 des Erziehungsgesetzes einzig geregelt, dass die Gemeinden die Transportkosten für Schüler und Kindergärtler zu übernehmen hätten. Nachdem der Kanton daran keine Beiträge mehr leiste, sei die Verordnung, wonach der Kantonalschulinspektor für die Anordnung der Schülertransporte zuständig sei, am 1. August 1995 aufgehoben worden.