Im letzten Schuljahr habe die kantonale Kindergarteninspektorin die Gemeinde verpflichtet, den Kindergartentransport bis an die Haustüre zu organisieren. Da jedoch kein Kind der Beschwerdeführer den Kindergarten mehr besuche, seien die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Kindergarten- und Schülertransportes nicht mehr gegeben, und aus diesem Grunde sei der Schülertransport im Schuljahr 1995/96 nur noch bis B organisiert worden. Ferner weist der Gemeinderat in seinem ablehnenden Entscheid darauf hin, dass er aufgrund der bisherigen Praxis daran festhalte, dass eine Wegstrecke von rund zehn Minuten für ein Schulkind absolut zumutbar sei.