Sie verlangten sinngemäss die Ausdehnung bzw. die Beibehaltung des Schülertransportes bis zur Abzweigung in der Nähe ihres Hofes. 2. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid zur Ausdehnung des Schülertransportes bis zum Hof der Beschwerdeführer damit, dass ab dem Schuljahr 1995/96 kein Kind der Familie der Beschwerdeführer mehr den Kindergarten besuche. Im letzten Schuljahr habe die kantonale Kindergarteninspektorin die Gemeinde verpflichtet, den Kindergartentransport bis an die Haustüre zu organisieren.