{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3460_1995-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2175", "Checksum": "1f651955d75fcdb49f8fe73486fa6a9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3460", "1997 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zumutbarkeit des Schulweges. Artikel 27 Absatz 2 BV; §§ 4 und 6 ErzG. 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Der Nachbar weist darauf hin, dass die Tiere der Mutterkuhhaltung bekannt für häufigere Angriffslust beziehungsweise Verteidigung der eigenen Jungen seien. Unfälle solcher Art seien bekannt. Er könne hiefür keine Garantie übernehmen und lehne jegliche Haftung ab. Beizufügen ist an dieser Stelle, dass der Fussweg der beiden Kinder nicht, wie aufgrund der bisherigen Darlegungen angenommen werden könnte, über effektives Weidegebiet führt. Die beiden Kinder erreichen die nächste Haltestelle des Schulbusses vielmehr über eine öffentliche Strasse. Der Nachbar sieht sich aufgrund der topographischen Gegebenheiten seiner Liegenschaft aber veranlasst, die Tiere auch auf der Strasse weiden zu lassen. Die Tiere sind nicht eingezäunt, sondern haben freien Auslauf. Dass es sich bei dieser Strasse um eine öffentliche Strasse handelt, bestätigt ein Schreiben des Gemeinderates vom 16. November 1995. Es ist daher - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht Aufgabe der Beschwerdeführer, für die Sicherheit dieser Strasse zu sorgen, sondern vielmehr Aufgabe der Strassengenossenschaft als Eigentümerin der Hauptgüterstrasse (§ 52 des Strassengesetzes vom 15. September 1964), die notwendige Sicherheit - nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der Werkeigentümerhaftung - zu gewährleisten. Zudem hat auch der Tierhalter unter dem Aspekt der Tierhalterhaftung (Art. 56 OR) dafür zu sorgen, dass seine Tiere die Kinder, wie auch alle anderen Fussgänger, auf dem Strassenabschnitt nicht gefährden und allenfalls in sinngemässer Anwendung von § 93 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern (EG ZGB), sein Grundstück einzuzäunen. Gestützt auf diese Ausführungen kann der Schulweg der Kinder der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit als zumutbar bezeichnet werden, jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Verantwortlichkeiten wahrgenommen werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schulweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer unter Würdigung aller Kriterien grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist und der Entscheid der Vorinstanz daher gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat jedoch - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Strassengenossenschaft und den betroffenen Grundeigentümern bzw. Tierhaltern - dafür zu sorgen, dass der Schulweg, insbesondere derjenige Teil, der durch die Liegenschaft des Nachbarn der Beschwerdeführer führt, als öffentliche Strasse sicher zu begehen ist. Diese Verpflichtung der Vorinstanz ist Ausfluss von Artikel 27 Absatz 2 BV. Dieser Verfassungsartikel hält ausdrücklich fest, dass die Kantone für einen genügenden und unentgeltlichen Primarunterricht zu sorgen haben. Ausgehend vom verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der Primarschule und die in Erwägung 5a wiedergegebene kantonale Gesetzgebung hat das Gemeinwesen für die Sicherheit der Schulwege besorgt zu sein. Folglich ist im vorliegenden Fall die Vorinstanz für die Sicherheit des Schulweges der Kinder der Beschwerdeführer verantwortlich. Sie wird angehalten, die dafür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, wie sie diese Sicherheit gewährleisten will. Denkbar ist, dass der Stier künftig angebunden oder die Weide eingezäunt wird. Eine Möglichkeit besteht aber auch darin, dass der Schülertransport weiterhin bis zur Abzweigung in der Nähe des Hofes der Beschwerdeführer eingerichtet bleibt. |"}