{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3460_1995-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2175", "Checksum": "1f651955d75fcdb49f8fe73486fa6a9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3460", "1997 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zumutbarkeit des Schulweges. Artikel 27 Absatz 2 BV; §§ 4 und 6 ErzG. 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Es seien jedoch nicht alle Wünsche und Anliegen realisierbar, und deshalb müssten gewisse Einschränkungen toleriert werden. 5. Zu prüfen ist vorab, ob der Schulweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer zumutbar ist. Hierzu ist folgendes festzuhalten: a. Seit der Aufhebung des Reglementes über das Inspektionswesen an den Volksschulen vom 1. August 1995 fällt die Organisation des Schülertransportes in die alleinige Kompetenz der Gemeinden. Der Schülertransport ist heute auf kantonaler Ebene einzig in § 128 Ziffer 11 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 (ErzG) geregelt, wonach die Transportkosten für Schüler und Kindergärtler durch die Gemeinden zu übernehmen sind. Diese Gemeindeautonomie wird jedoch durch den in Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Primarunterricht beschnitten. Gemäss diesem Artikel haben die Kantone für einen genügenden und unentgeltlichen Unterricht an den öffentlichen Schulen zu sorgen. Die Kantone ihrerseits verpflichten durch ihre Gesetzgebung regelmässig die Gemeinden, öffentliche Schulen der Primarstufe einzurichten und deren Besuch unentgeltlich zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung kennt auch der Kanton Luzern (§§ 4 und 6 ErzG). In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus Artikel 27 Absatz 2 BV der Grundsatz abgeleitet worden, die Kantone hätten auch dafür zu sorgen, dass der Besuch der Volksschulen ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 179ff., und die dort zitierten Entscheide). Ist der Schulweg zur Schule für Primarschüler allzuweit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (VPB 44/1980 Nr.19); den besonderen Umständen in weitläufigen Gemeinden im Berggebiet und deren beschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit ist angemessen Rechnung zu tragen. Mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit auferlegt sich der Bundesrat freilich Zurückhaltung und greift nur ein, wo die Verhältnisse für Eltern und Kinder unzumutbar sind (VPB 48/1984 Nr. 38). b. Der Bundesrat hat zu verschiedenen Malen Gelegenheit erhalten, sich im Hinblick auf Artikel 27 Absatz 2 BV über die zulässige Länge von Schulwegen auszusprechen. Er hat dabei den Primarunterricht einer Gemeinde als genügend beurteilt, wo die Kinder bis zur Schule einen drei Kilometer langen Weg mit einem Höhenunterschied von 215 Metern zurückzulegen hatten; er hat ebenfalls entschieden, ein Weg von einer halben Stunde oder sogar mehr dürfe den Kindern zugemutet werden, ohne dass Artikel 27 Absatz 2 BV verletzt werde (Marco Borghi, Kommentar BV, Rz 58 zu Art. 27, und die dort zitierten Entscheide). Zumutbar sind in jedem Fall Fussmärsche von 30 Minuten, in den Alpen auch von 45 Minuten pro Strecke, ebenso täglich 4 mal 1,5 km, jedenfalls wenn kein grösserer Höhenunterschied zu bewältigen ist. Von einem allgemeinen Recht auf Organisation von Transporten, Übernahme der Reisekosten oder wenigstens des Schulgelds für den Besuch einer näher gelegenen Schule kann allerdings angesichts der bundesrätlichen Praxis keine Rede sein, sofern die Kantone nicht ausdrücklich einen Anspruch einräumen. Heute wird man freilich weniger auf die Distanz abstellen als auf die Gefährlichkeit und Güte des Weges, Alter und Einsicht des Kindes, Beanspruchung durch die Schule (Plotke, a.a.O., S. 180). c. Unbestritten ist, dass der Fussweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer eine Länge von 500 Meter aufweist und ungefähr zehn Minuten Gehzeit beansprucht. Unbestritten ist im weitern, dass diese Wegstrecke kaum einen Höhenunterschied zu verzeichnen hat. Beachtet man ausschliesslich den Aspekt der Länge des Schulweges, so ist diese zweifelsohne als zumutbar zu bezeichnen. Mit Schulwegen dieser Länge müssen nicht nur Kinder aus Berggebieten, sondern durchaus auch Kinder aus städtischen Gebieten rechnen. Wie bereits erwähnt, spielen in bezug auf die Zumutbarkeit eines Schulweges jedoch auch das Alter und die Einsicht der Kinder, die Gefährlichkeit und Güte des Weges sowie die Beanspruchung durch die Schule eine Rolle. Mit Bezug auf das Alter der beiden Kinder, welche die erste und zweite Primarklasse besuchen, kann ein zehnminütiger Fussmarsch sicher als zumutbar erachtet werden. Insbesondere auch dann, wenn man beachtet, dass die Kinder den Weg zu zweit bewältigen und sie sich gerade als Kinder, die in einem abgelegenen Gebiet aufwachsen, gewohnt sein dürften, auch längere Strecken ohne Begleitung zu absolvieren. Hinsichtlich des Kriteriums der Gefährlichkeit des Schulweges ist vorab festzuhalten, dass der grössere Teil des Fussweges durch die Liegenschaft der Beschwerdeführer führt und insofern keinerlei Gefahren geltend gemacht werden. Was jedoch den restlichen Teil betrifft, ist sowohl seitens der Beschwerdeführer wie auch seitens der Vorinstanz unbestritten, dass dieser für die beiden Kinder nicht ungefährlich ist, da er durch eine Weide führt, auf welcher auch ein Stier und vier Freiberger Pferde weiden. Der Nachbar bestätigt in einem Schreiben vom 22. September 1995, dass er seit Jahren Mutterkuhhaltung betreibe und somit Kühe, Kälber und Stiere gemeinsam auf der Weide aufzufinden seien. Im übrigen würden"}