{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3460_1995-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2175", "Checksum": "1f651955d75fcdb49f8fe73486fa6a9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3460", "1997 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.12.1995 RRE Nr. 3460 (1997 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zumutbarkeit des Schulweges. Artikel 27 Absatz 2 BV; §§ 4 und 6 ErzG. 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Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau mit Schreiben vom 21. September 1995 Verwaltungsbeschwerde. Sie verlangten sinngemäss die Ausdehnung bzw. die Beibehaltung des Schülertransportes bis zur Abzweigung in der Nähe ihres Hofes. 2. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid zur Ausdehnung des Schülertransportes bis zum Hof der Beschwerdeführer damit, dass ab dem Schuljahr 1995/96 kein Kind der Familie der Beschwerdeführer mehr den Kindergarten besuche. Im letzten Schuljahr habe die kantonale Kindergarteninspektorin die Gemeinde verpflichtet, den Kindergartentransport bis an die Haustüre zu organisieren. Da jedoch kein Kind der Beschwerdeführer den Kindergarten mehr besuche, seien die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Kindergarten- und Schülertransportes nicht mehr gegeben, und aus diesem Grunde sei der Schülertransport im Schuljahr 1995/96 nur noch bis B organisiert worden. Ferner weist der Gemeinderat in seinem ablehnenden Entscheid darauf hin, dass er aufgrund der bisherigen Praxis daran festhalte, dass eine Wegstrecke von rund zehn Minuten für ein Schulkind absolut zumutbar sei. Die Kinder seien auf dieser Wegstrecke keinen wesentlich erhöhten Gefahren ausgesetzt. Zudem sei in § 128 des Erziehungsgesetzes einzig geregelt, dass die Gemeinden die Transportkosten für Schüler und Kindergärtler zu übernehmen hätten. Nachdem der Kanton daran keine Beiträge mehr leiste, sei die Verordnung, wonach der Kantonalschulinspektor für die Anordnung der Schülertransporte zuständig sei, am 1. August 1995 aufgehoben worden. Die Organisation des Schülertransportes sei somit allein Sache der Gemeinde. 3. In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführer fest, dass ihre beiden Kinder, welche die 1. und 2. Primarklasse besuchten, täglich eine Stunde (2x30 Minuten) auf dem Schulweg seien. Zudem hätten sie das Mittagessen im Schulhaus einzunehmen. Die Kinder müssten bereits um 07.15 Uhr das Haus verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei es über Monate noch finster. Hinzu komme, dass die Kinder fast täglich zusätzliches Material für Musikunterricht, Turnen, Skifahren usw. mitzunehmen hätten. Die Beschwerdeführer führen im übrigen aus, dass sie der Meinung seien, dass man alle Schüler in etwa gleich behandeln solle. Ihre Kinder hätten den längsten Schulweg der Gemeinde. Daher stelle sich die Frage, ob man diesen unnötig mit einem 10- bis 15minütigen Fussmarsch verlängern müsse. Im weitern machen sie in ihrer Beschwerde darauf aufmerksam, dass ihr Hof auf 1200 m über Meer liege. Die Winter seien lang und hart. Hinzu komme, dass der Schülertransport mit einem andern Schülertransport verbunden sei, so dass ihre beiden Kinder früher als notwendig von zu Hause weg müssten. Folglich kämen die Kinder aufgrund des auferlegten Fussmarsches abends erst um 16.45 Uhr nach Hause, notabene mit auswärtigem Essen. Im weitern weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Fussmarsch über die Weide des Nachbarn führe. Dieser pflege Mutterkuhhaltung, wobei Muttertiere bekanntlich angriffig seien. Zusätzlich würden auch noch ein Stier und vier Freiburger Pferde darauf weiden, was nicht ungefährlich sei. Die Beschwerdeführer machen im übrigen geltend, dass während des Kindergartenbesuches des zweiten Kindes der erweiterte Transport auf Veranlassung der Kindergarteninspektorin bewilligt worden sei. Zudem würden sie nicht einen Transport ab Hof, sondern nur ab der in der Nähe des Hofes gelegenen Abzweigung fordern. Dieselben Probleme würden sich in zwei Jahren wieder stellen, wenn ihre Nachbarn die Kinder in den Kindergarten schicken würden. Auch wenn ihre Kinder dem Kindergarten entwachsen seien, seien sie doch noch recht klein und bedürften genügender Obhut. Mit der Lösung des letzten Jahres sei die Kontrolle über die Kinder besser gewährleistet. 4. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 1995 wendet die Vorinstanz ein, dass sie sich durchaus bewusst sei, dass die Kinder der Beschwerdeführer abgelegen wohnten und dadurch einen weiten Schulweg in Kauf zu nehmen hätten. Ihre weitläufige Gemeinde verlange einen aufwendigen Schülertransport. Bei der Organisation habe der Gemeinderat auch die Verhältnismässigkeit und ein gewisses Kostenbewusstsein zu berücksichtigen. Es sei absolut unmöglich, dass alle Schüler in der Gemeinde gleichermassen vom Schülertransport profitieren könnten. Die Familie der Beschwerdeführer sei kein Einzelfall. Es seien mehrere Kinder, die bis zum Beginn der Schülertransporte einen Fussweg in Kauf zu nehmen hätten. Die Wegstrecke von rund 10 Minuten für ein Schulkind erachte sie als zumutbar. Im übrigen setze der Schulweg die Kinder keinen wesentlich erhöhten Gefahren aus. Die Kinder der Beschwerdeführer würden die als gefahrvoll geschilderte Wegstrecke kennen. Diese führe weitgehend durch die eigene Liegenschaft. Durchaus verständlich seien die von den Beschwerdeführern angesprochenen Gefahren beim Fussmarsch durch die Weide des Nachbarn, auf welcher auch ein Stier und vier Freiberger Pferde weideten. Dasselbe Problem habe sich bei verschiedenen andern Liegenschaften auch schon gestellt. In allen andern Fällen hätten sich die Nachbarn diesbezüglich selber verständigen können, indem beispielsweise die Weide entsprechend eingezäunt oder der Stier einer anderen Weide zugewiesen worden sei. Ähnliche Probleme würden sich auch mit nicht angebundenen Hunden"}