Bei der Beurteilung, ob den Versammlungsteilnehmern genügende Entscheidungsgrundlagen vorliegen, sind insbesondere die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen zum Abänderungsantrag, die Nähe zur Grundvorlage, der Überraschungseffekt, die Informationsmöglichkeiten an der Versammlung selber sowie die Komplexität des zu beurteilenden Geschäftes zu beachten (vgl. Schaub, a.a.O., S. 253 ff.). 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass an der Gemeindeversammlung – für einen Teil der Stimmberechtigten auch überraschend – eine neue Finanzierungsart vorgeschlagen wurde, zu der im Vorfeld – ausser in bestimmten Kreisen – nicht informiert worden war.